Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
  1. Die Arbeitnehmerüberlassung wird auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AüG) durchgeführt.
  1. Der Entleiher verpflichtet sich, den Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen.
  1. Für Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende    tariflichen Zuschläge:

    Überstunden Montag – Samstag          25%,

    Arbeitsstunden an Sonntagen             50%,

    Arbeitsstunden an Feiertagen           100%,

    Arbeitsstunden von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit)          25%.

    Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.

  1. Die Beendigung einer Überlassung ist dem Verleiher spätestens 2 Arbeitstage vor Einsatzende durch den Entleiher mitzuteilen.
  1. Der Verleiher wählt die Mitarbeiter nach den geforderten Qualifikationen aus, um die vom Entleiher geforderte Leistung zu erbringen, Haftung darüber hinaus besteht nicht. Sollten Reklamationen auftreten, sind diese sofort begründet dem Verleiher mitzuteilen. Dieser regelt Schäden im Rahmen seiner Haftpflicht bei Auswahlverschulden. Weitergehende Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden.
  1. Einsätze an Arbeitsplätzen mit Gefahrpotential sind bei der Auftragserteilung mit dem Verleiher abzusprechen.
  1. Werden Mitarbeiter vom Entleiher mit Geldangelegenheiten jeglicher Art betraut, übernimmt der Verleiher keine Haftung.
  1. Der Verleiher haftet nicht für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden durch seine Mitarbeiter beim Entleiher, ebenso nicht für Schadensersatzansprüche aus Arbeitskämpfen. Diese Regelung gilt nicht für das Auswahlverschulden des Verleihers. In diesem Falle haftet der Verleiher bei:

    Personenschaden bis zu 15.000.000 €,

  Sachschäden bis zu 3.000.000 €,

  Vermögensschäden bis zu 3.000 000 €.

Bei falschen Angaben des Entleihers im Zusammenhang mit Branchenzuschlägen und den durchschnittlichen Vergleichslöhnen seiner Mitarbeiter und daraus entstehender Forderungen der Zeitarbeitnehmer hinsichtlich Lohndifferenzen haftet der Verleiher nicht, ebenso bei nachzuzahlenden SV-Forderungen.

Der Verleiher behält sich in diesem Fall den Anspruch auf Ausgleich auf die Differenz zum Stundenverrechnungssatz gegenüber dem Entleiher vor.

  1. Sollten beim Entleiher Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden, ist der Verleiher zur Rücknahme seiner Mitarbeiter berechtigt.
  1. Die Arbeitsschutzvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und ist in allen Punkten von beiden Vertragsparteien konsequent zu erfüllen.
  1. Die von den Mitarbeitern erbrachten Arbeitsleistungen sind wöchentlich und am Monatsende vom Entleiher auf dem Arbeitszeitnachweis mit Unterschrift zu bestätigen.
  1. Die Rechnungen des Verleihers sind zur sofortigen Zahlung fällig. Aufrechnungen oder andere Rechnungsminderungen dürfen durch den Entleiher nur bei Anerkenntnis durch den Verleiher durchgeführt werden.
  1. Schließt der Entleiher innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Überlassung einen Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter des Verleihers ab, berechnet der Verleiher eine Vermittlungsgebühr von 20% des Jahresgehaltes.
  1. Vertragsänderungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
  1. Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.