AÜG-Reform 2017
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt seit dem 01.04.2017
Höchstüberlassungsdauer:
Der Mitarbeiter darf maximal 18 Monate bei einem Kunden eingesetzt werden. Nach dieser Zeit muss eine Unterbrechung von 3 Monaten und 1 Tag erfolgen, um wieder beim gleichen Kunden eingesetzt
werden zu dürfen. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter bei einem anderen Zeitarbeitsunternehmen arbeitet. Die Unterbrechung muss durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgen, nicht durch Krankheit oder Urlaub. Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt, somit erfolgt das erstmalige Erreichen der Höchstüberlassungsdauer am 30.09.2018.
Equal Pay:
Der Mitarbeiter wird nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer dem Entgelt der Stammmitarbeiter beim Kunden angepasst. Dabei werden alle Bruttovergütungsbestandteile wie Urlaub, Sonderzahlungen etc. beachtet. Auch hier gilt: Es werden sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden angerechnet, solange zwischen den Einsätzen nicht mehr als 3 Monate und ein Tag liegen.
Dokumentationspflicht:
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss schriftlich erfolgen und als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag betitelt werden.
Frühere Werkverträge mit Leiharbeitern sind nicht mehr erlaubt und müssen in einen AÜV umgewandelt werden.
Betriebsrat:
Der Betriebsrat muss über die Arbeitnehmerüberlassung im Vorfeld informiert werden.
Streik:
Kommt es beim Entleiher zu einem Streik, darf auch der Leiharbeiter nicht arbeiten. Eine Ausnahme wäre eine Tätigkeit, die die streikenden Festangestellten nicht ausgeführt haben.